Kindertagesbetreuung
Das Landesjugendamt führt die Aufsicht zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen gemäß §§ 45 bis 48 a SGB VIII. Damit ist dem Landesjugendamt die Ausübung des staatlichen Wächteramtes nach Art. 6 GG zugeschrieben.
Das Referat ist im Rahmen seines Auftrags zum Schutz von Kindern in Einrichtungen zuständig für die Erteilung der Betriebserlaubnis für Kindertageseinrichtungen und für die Beratung der Träger von Einrichtungen während der Planung und Betriebsführung.
Weiterhin unterstützt das Landesjugendamt die örtlichen Träger, die Einrichtungsträger und das Personal der Kindertageseinrichtungen durch Beratung insbesondere zu den Themen
- Planung der Angebote und andere Angebote der Kindertagesbetreuung,
- Einsatz von pädagogischem Personal,
- Flexibilisierung der Kindertagesbetreuung,
- Erarbeitung und Fortschreibung der pädagogischen Konzeption,
- Entwicklungs-/Betreuungsbedingungen für Kinder mit speziellem Förderbedarf,
- Zusammenwirken mit Familien,
- Vernetzung und Kooperation,
- Raumgestaltung,
- Umbau- und Sanierungsmaßnahmen,
- Neugestaltung von Freispielflächen,
- Bewältigung von Konfliktsituationen sowie
- dem Umgang mit Beschwerden.
letzte Änderung am 27.03.2012


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