Kindertagesbetreuung

Das Landesjugendamt führt die Aufsicht zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen gemäß §§ 45 bis 48 a SGB VIII. Damit ist dem Landesjugendamt die Ausübung des staatlichen Wächteramtes nach Art. 6 GG zugeschrieben.

Das Referat ist im Rahmen seines Auftrags zum Schutz von Kindern in  Einrichtungen zuständig für die Erteilung der Betriebserlaubnis für Kindertageseinrichtungen und für die Beratung der Träger von Einrichtungen während der Planung und Betriebsführung.

Weiterhin unterstützt das Landesjugendamt die örtlichen Träger, die Einrichtungsträger und das Personal der Kindertageseinrichtungen durch Beratung insbesondere zu den Themen

letzte Änderung am 27.03.2012