Zweckbindung

Aus der Zuwendung beschaffte Gegenstände sind für den Zuwendungszweck zu verwenden. Die Dauer der Zweckbindung muss nicht mit dem Ende des Förderzeitraumes beendet sein; sie kann im Zuwendungsbescheid festgelegt werden und hängt von der Art des Gegenstandes und dem Zuwendungszweck ab. Der Zuwendungsempfänger darf vor Ablauf der zeitlichen Bindung über die Gegenstände nicht anderweitig verfügen. Die Bewilligungsbehörde kann im Zuwendungsbescheid festlegen, wie mit den Gegenständen nach Ablauf der zeitlichen Bindung zu verfahren ist oder ob der Zuwendungsempfänger frei über die Gegenstände verfügen kann.
letzte Änderung am 17.03.2009
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